Neue Veröffentlichungen zum Datenschutz in der Immobilienwirtschaft
- von datenschutz.immobilien
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- 09 Juli, 2018
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In neuen Aufsätzen erläutert Rechtsanwalt Sven Johns die Umsetzung der DSGVO in den Immobilienunternehmen
Zeitschrift "immobilien & bewerten", Ausgabe Mai 2018
Zeitschrift "Immobilienwirtschaft", Ausgabe Juli 2018 (zur Ausgabe hier klicken)
In den beiden wichtigen Fachzeitschriften für die Immobilienwirtschaft hat Autor Rechtsanwalt Sven R. Johns Fachbeiträge zur Umsetzung der Datenschutzgrundverordnung DSGVO publiziert. In dem Beitrag in "immobilien & bewerten" geht es um die Umsetzungspraxis für Bewertungssachverständige. Vielfach gehen Sachverständige davon aus, dass die Anforderungen der DSGVO nicht in gleichem Maß für sie gelten wie für die als Kapitalgesellschaften geführten Vermittlungs- oder Verwaltungsunternehmen. Das ist aber nicht richtig. bewertungssachverständige fallen unabhängig von der Organisationsform auch in den sachlichen Anwendungsbereich der DGSVO und müssen alle Vorschriften als Verantwortlicher genauso einhalten wie die übrigen Firmen in der Immobilienwirtschaft.
Personenbezogene Daten bei der Bewertung
Breiten Raum in dem Aufsatz nimmt die Zusammenstellung der möglichen personenbezogenen Daten ein, die Bewertungssachverständige in Durchführung der Bewertungsaufträge erhalten. Dabei zeigt sich, dass viele sensible Daten gesammelt werden. Bis hin zur Verarbeitung von Gesundheitsdaten bei der Bewertung von Pflegeimmobilien oder Gutachten zur Erlangung von Fördermitteln im Bereich des barrierefreien oder -armen Umbaus von Wohngebäuden reichen die personenbezogenen Daten, die aufgenommen und verarbeitet werden.
Rechtsfragen beim Datenschutz
In der Zeitschrift "Immobilienwirtschaft", Ausgabe Juli 2018 geht es in der Titelstory um den Schutz personenbezogener Daten in den Immobilienfirmen und um die vielfältigen Fragestellungen, denen sich Immobilienfirmen in der Anwendung der DSGVO ausgesetzt sehen. Vor allem die nicht vorhandenen Hinweise von Aufsichtsbehörden zur Auslegung der DSGVO machen den Unternehmen zu schaffen.
Keine Rechtssicherheit
Deshalb besteht in vielen Praxisfragen aktuell keine Rechtssicherheit. So stellen viele Hausverwaltungen die frage, ob die Beauftragung von Handwerkern eine Auftragsverarbeitung ist oder nicht und ob eine entsprechende Verarbeitungsvereinbarung mit Handwerkern geschlossen werden muss. Rechtsanwalt Sven Johns zu diesem Punkt: "Die Abgrenzung einer Auftragsverarbeitung zur eigenverantwortlichen Tätigkeit beginnt dort, wo die Weisungsbefugnis vorhanden oder eben nicht vorhanden ist. Handwerker sind in der Abarbeitung des Reparaturauftrages nicht weisungsgebunden. Sie bestimmen Mittel und Zweck der Abarbeitung eigenständig. Deshalb liegt aus meiner Sicht keine Auftragsverarbeitung vor, wenn eine Hausverwaltung einem Handwerksbetrieb einen Reparaturauftrag erteilt. Es wäre hilfreich, wenn die Aufsichtsbehörden dazu eine Klarstellung vornehmen würden."
Veröffentlichungen
Zu den beiden Aufsätzen in den immobilienwirtschaftlichen Zeitschriften ist Rechtsanwalt Johns Mitautor der Neuauflage des Lehrbuchs zur Immobilienbewertung aus dem Haus Sprengnetter und verantwortet dort den Abschnitt zum Datenschutz.
Zeitschrift "Immobilienwirtschaft", Ausgabe Juli 2018 (zur Ausgabe hier klicken)
In den beiden wichtigen Fachzeitschriften für die Immobilienwirtschaft hat Autor Rechtsanwalt Sven R. Johns Fachbeiträge zur Umsetzung der Datenschutzgrundverordnung DSGVO publiziert. In dem Beitrag in "immobilien & bewerten" geht es um die Umsetzungspraxis für Bewertungssachverständige. Vielfach gehen Sachverständige davon aus, dass die Anforderungen der DSGVO nicht in gleichem Maß für sie gelten wie für die als Kapitalgesellschaften geführten Vermittlungs- oder Verwaltungsunternehmen. Das ist aber nicht richtig. bewertungssachverständige fallen unabhängig von der Organisationsform auch in den sachlichen Anwendungsbereich der DGSVO und müssen alle Vorschriften als Verantwortlicher genauso einhalten wie die übrigen Firmen in der Immobilienwirtschaft.
Personenbezogene Daten bei der Bewertung
Breiten Raum in dem Aufsatz nimmt die Zusammenstellung der möglichen personenbezogenen Daten ein, die Bewertungssachverständige in Durchführung der Bewertungsaufträge erhalten. Dabei zeigt sich, dass viele sensible Daten gesammelt werden. Bis hin zur Verarbeitung von Gesundheitsdaten bei der Bewertung von Pflegeimmobilien oder Gutachten zur Erlangung von Fördermitteln im Bereich des barrierefreien oder -armen Umbaus von Wohngebäuden reichen die personenbezogenen Daten, die aufgenommen und verarbeitet werden.
Rechtsfragen beim Datenschutz
In der Zeitschrift "Immobilienwirtschaft", Ausgabe Juli 2018 geht es in der Titelstory um den Schutz personenbezogener Daten in den Immobilienfirmen und um die vielfältigen Fragestellungen, denen sich Immobilienfirmen in der Anwendung der DSGVO ausgesetzt sehen. Vor allem die nicht vorhandenen Hinweise von Aufsichtsbehörden zur Auslegung der DSGVO machen den Unternehmen zu schaffen.
Keine Rechtssicherheit
Deshalb besteht in vielen Praxisfragen aktuell keine Rechtssicherheit. So stellen viele Hausverwaltungen die frage, ob die Beauftragung von Handwerkern eine Auftragsverarbeitung ist oder nicht und ob eine entsprechende Verarbeitungsvereinbarung mit Handwerkern geschlossen werden muss. Rechtsanwalt Sven Johns zu diesem Punkt: "Die Abgrenzung einer Auftragsverarbeitung zur eigenverantwortlichen Tätigkeit beginnt dort, wo die Weisungsbefugnis vorhanden oder eben nicht vorhanden ist. Handwerker sind in der Abarbeitung des Reparaturauftrages nicht weisungsgebunden. Sie bestimmen Mittel und Zweck der Abarbeitung eigenständig. Deshalb liegt aus meiner Sicht keine Auftragsverarbeitung vor, wenn eine Hausverwaltung einem Handwerksbetrieb einen Reparaturauftrag erteilt. Es wäre hilfreich, wenn die Aufsichtsbehörden dazu eine Klarstellung vornehmen würden."
Veröffentlichungen
Zu den beiden Aufsätzen in den immobilienwirtschaftlichen Zeitschriften ist Rechtsanwalt Johns Mitautor der Neuauflage des Lehrbuchs zur Immobilienbewertung aus dem Haus Sprengnetter und verantwortet dort den Abschnitt zum Datenschutz.